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Düsseldorfer Tabelle 2026: So viel Kindesunterhalt steht deinem Kind zu

Autor

Andreas

Veröffentlicht

23.06.2026

Düsseldorfer Tabelle 2026: So viel Kindesunterhalt steht deinem Kind zu

Es ist spät, die Kinder schlafen endlich, und du sitzt mit dem Laptop am Küchentisch. Trennung, Scheidung, ein neuer Alltag und mittendrin diese eine Frage, die dir keine Ruhe lässt: Wie viel Unterhalt steht unserem Kind eigentlich zu? Du willst nichts falsch machen, weder zu wenig fordern noch unfair sein. Genau an diesem Punkt taucht ein Name auf, der erstmal sperrig klingt: die Düsseldorfer Tabelle.

Keine Sorge, du musst dafür kein Jura studiert haben. Die Tabelle ist im Kern nichts anderes als eine große Übersicht, die zwei Dinge zusammenbringt: Wie viel verdient der Elternteil, der zahlt, und wie alt ist das Kind. Daraus ergibt sich ein Richtwert für den monatlichen Kindesunterhalt.

Wir gehen das gemeinsam durch, in Ruhe und mit echten Zahlen. Damit du am Ende verstehst, wie der Betrag zustande kommt, was vom Einkommen abgezogen wird und warum das Kindergeld eine Rolle spielt. Du bist damit nicht allein, und du darfst dir die Zeit nehmen, das in deinem Tempo zu begreifen.

Kurz gesagt: Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Leitlinie der Familiengerichte. Sie zeigt, wie viel Kindesunterhalt ein getrennt lebender Elternteil zahlt, gestaffelt nach Nettoeinkommen und Alter des Kindes. Der Mindestunterhalt liegt 2026 je nach Alter zwischen 486 und 653 Euro im Monat.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist die Düsseldorfer Tabelle überhaupt?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, die das Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgibt. Sie ist kein Gesetz, sondern ein anerkanntes Hilfsmittel, mit dem Gerichte und Jugendämter den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1610 BGB berechnen. In der Praxis richten sich aber fast alle danach.

Aktualisiert wird sie meist zum Jahreswechsel. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. Januar 2026 und ist auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Wichtig zu wissen: Sie betrifft den sogenannten Barunterhalt, also das Geld, das der Elternteil zahlt, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt.

Der andere Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, erfüllt seinen Teil des Unterhalts durch Betreuung, Wohnung, Essen und Fürsorge. Das nennt sich Naturalunterhalt und ist rechtlich genauso viel wert wie das Geld. Diese Aufteilung gilt im klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt.

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle (1)

Die Kindesunterhalt-Sätze 2026 auf einen Blick

Schauen wir auf die konkreten Zahlen. Die folgende Tabelle zeigt den Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe, also für ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 Euro. Diese Beträge sind die Basis, auf der alles andere aufbaut.

Stand Januar 2026 ist der Mindestunterhalt gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen, in jeder Altersstufe um 4 Euro. Du siehst hier den vollen Tabellenbetrag. Was am Ende tatsächlich überwiesen wird, ist meist etwas weniger, weil das Kindergeld noch verrechnet wird. Dazu kommen wir gleich.

Lebt ein volljähriges Kind noch im Haushalt eines Elternteils, liegt sein Bedarf in der ersten Einkommensgruppe bei 698 Euro im Monat (Stand: Januar 2026, vorher 693 Euro). Studiert dein Kind und wohnt auswärts in einer eigenen Bleibe, gilt ein Regelbedarf von 990 Euro im Monat, in dem schon 440 Euro Warmmiete enthalten sind. Dieser Wert ist gegenüber 2025 unverändert geblieben.

Alter des KindesMindestunterhalt 2026 (1. Einkommensgruppe)Veränderung zu 2025
0 bis 5 Jahre486 Euro+4 Euro
6 bis 11 Jahre558 Euro+4 Euro
12 bis 17 Jahre653 Euro+4 Euro
Volljährig (im Haushalt der Eltern)698 Euroleicht erhöht
Studierend (eigene Wohnung)990 Eurounverändert
Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle (2)

Wie die Einkommensgruppen funktionieren

Die Tabelle hat 15 Einkommensgruppen. Die erste reicht bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100 Euro, die fünfzehnte endet bei 11.200 Euro. Je mehr der zahlende Elternteil verdient, desto höher fällt der Unterhalt aus. Das ist der Grundgedanke: Ein Kind soll an dem Lebensstandard teilhaben, den es ohne die Trennung gehabt hätte.

Die Steigerung läuft in festen Stufen. Bis zur fünften Einkommensgruppe erhöht sich der Bedarfssatz pro Stufe um 5 Prozent des Mindestunterhalts, ab der sechsten Gruppe um jeweils 8 Prozent. So wächst der Betrag mit dem Einkommen, ohne dass man jeden Cent einzeln verhandeln muss.

Ein wichtiger Punkt ist das bereinigte Nettoeinkommen. Damit ist gemeint: dein Nettolohn, von dem vorher noch ein paar feste Kosten abgezogen wurden. Es ist also nicht dein Brutto und auch nicht dein voller Nettolohn auf dem Kontoauszug, sondern das, was nach diesen Abzügen übrig bleibt. Abgezogen werden dürfen zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen wie der Weg zur Arbeit, eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge oder bestimmte Schulden, die du schon vor der Trennung hattest. Für die berufsbedingten Kosten wird oft pauschal 5 Prozent angesetzt, höchstens aber 150 Euro im Monat. Ein kurzes Beispiel: Bleiben dir netto 2.300 Euro und werden 150 Euro für den Arbeitsweg abgezogen, landest du bei 2.150 Euro und damit knapp in der zweiten Einkommensgruppe. Genau diese Bereinigung macht die Berechnung im Einzelfall knifflig.

Kindergeld: Warum am Ende weniger überwiesen wird

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Es steht rein rechtlich beiden Eltern gemeinsam zu und soll den Bedarf des Kindes mit decken. Deshalb wird es auf den Unterhalt angerechnet, und genau hier entsteht die Lücke zwischen Tabellenbetrag und tatsächlicher Zahlung.

Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld abgezogen, also 129,50 Euro. Der Gedanke dahinter: Den einen Teil bekommt der betreuende Elternteil über seine Versorgung gutgeschrieben, den anderen Teil der zahlende über die Verrechnung. Ein praktisches Beispiel: Steht laut Tabelle ein Betrag von 558 Euro für ein achtjähriges Kind fest, werden daraus nach Abzug des halben Kindergeldes 428,50 Euro Zahlbetrag.

Bei volljährigen Kindern ist das anders. Hier wird das volle Kindergeld von 259 Euro angerechnet, weil beide Eltern dann grundsätzlich für den Barunterhalt aufkommen. Die offizielle Zahlbetragstabelle des Oberlandesgerichts listet diese Endbeträge für jede Einkommens- und Altersgruppe auf, sodass du nicht selbst rechnen musst.

Der Selbstbehalt: Was der zahlenden Person bleiben muss

Niemand soll durch Unterhaltszahlungen unter das Existenzminimum rutschen. Deshalb gibt es den Selbstbehalt, also den Betrag, der dem zahlenden Elternteil auf jeden Fall bleibt. Diese Werte wurden zum Januar 2026 nicht erhöht und gelten unverändert weiter.

Gegenüber minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern liegt der notwendige Selbstbehalt 2026 bei 1.450 Euro, wenn die zahlende Person erwerbstätig ist, und bei 1.200 Euro, wenn sie nicht erwerbstätig ist. Privilegiert bedeutet: bis 21 Jahre, noch im Haushalt eines Elternteils und in allgemeiner Schulausbildung. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750 Euro.

Reicht das Einkommen nicht aus, um den vollen Unterhalt zu zahlen und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren, spricht man von einem Mangelfall. Dann wird das verfügbare Geld nach festen Regeln verteilt, wobei der Bedarf der Kinder besonders geschützt ist. Davon zu unterscheiden ist der Bedarfskontrollbetrag, der für eine gerechte Verteilung zwischen Elternteil und Kindern sorgt und bei Unterschreiten zu einer Einstufung in die nächstniedrigere Gruppe führen kann.

Wechselmodell, Mehrbedarf und Sonderbedarf

Die Düsseldorfer Tabelle passt am besten zum Residenzmodell. Lebt dein Kind aber etwa zur Hälfte bei jedem Elternteil, spricht man vom Wechselmodell. Dann sind beide Eltern barunterhaltspflichtig und beteiligen sich anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen. Die Berechnung wird dadurch komplexer, und ein fester Tabellenwert reicht nicht mehr aus.

Neben dem laufenden Unterhalt gibt es zwei Sonderfälle. Mehrbedarf sind regelmäßig wiederkehrende Zusatzkosten, die im normalen Satz nicht enthalten sind, zum Beispiel Kosten für eine notwendige Betreuung. Sonderbedarf meint außergewöhnliche, einmalige und unvorhersehbare Ausgaben, etwa eine teure kieferorthopädische Behandlung. Beides tragen die Eltern in der Regel anteilig nach Einkommen.

Du merkst: Sobald es vom Standardfall abweicht, wird die Rechnung individuell. Das ist kein Grund zur Panik, sondern einfach ein Hinweis, dass du dir in solchen Fällen Unterstützung holen darfst, statt dich allein durch Paragrafen zu quälen.

Wann du dir Unterstützung holen darfst

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Orientierung, ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall. Gerade wenn es ums Einkommen geht oder die Lage angespannt ist, lohnt sich fachliche Hilfe.

Erste Anlaufstellen sind das örtliche Jugendamt mit seiner Beistandschaft, die Verbraucherzentrale sowie auf Familienrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte. Eine Erstberatung schafft oft schon viel Klarheit.

Häufige Fragen zu Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Das hängt von deinem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes ab. In der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 Euro netto liegt der Mindestunterhalt bei 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro für 6 bis 11 Jahre und 653 Euro für 12 bis 17 Jahre. Vom Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern noch das halbe Kindergeld von 129,50 Euro abgezogen. Den genauen Zahlbetrag findest du in der Zahlbetragstabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Nein, die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie ist eine bundesweit anerkannte Leitlinie, die das Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit weiteren Gerichten herausgibt. Sie hilft dabei, den angemessenen Unterhalt nach § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen. In der Praxis richten sich Familiengerichte und Jugendämter fast immer danach, weshalb sie eine sehr hohe Verbindlichkeit hat, obwohl sie rechtlich nur eine Orientierung ist.

Ja. Das Kindergeld von 259 Euro im Monat steht beiden Eltern gemeinsam zu und wird auf den Unterhalt angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte abgezogen, also 129,50 Euro. Diesen Betrag bekommt der betreuende Elternteil über seine Versorgung des Kindes gutgeschrieben. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld von 259 Euro angerechnet, weil dann grundsätzlich beide Eltern für den Barunterhalt aufkommen müssen.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Grundlage für die Einstufung in die Tabelle. Es ist nicht dein voller Nettolohn, sondern das, was nach bestimmten Abzügen übrig bleibt. Abgezogen werden dürfen unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge und berücksichtigungsfähige Schulden. Für berufsbedingte Kosten wird häufig eine Pauschale von 5 Prozent angesetzt, höchstens 150 Euro im Monat. Welche Posten genau zählen, kann im Einzelfall strittig sein.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem zahlenden Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt bleiben muss. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt er 2026 unverändert 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt bei 1.750 Euro. Reicht das Einkommen nicht aus, um Unterhalt und Selbstbehalt zu decken, liegt ein Mangelfall vor und das Geld wird nach festen Regeln verteilt.

Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Der Unterhaltsanspruch endet nicht automatisch mit 18. Solange dein Kind sich in einer ersten Ausbildung oder einem Studium befindet und diese zielstrebig verfolgt, besteht der Anspruch in der Regel weiter. Bei volljährigen Kindern ändert sich allerdings die Berechnung: Dann sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und das volle Kindergeld wird angerechnet. Bei Unklarheiten lohnt sich eine Beratung beim Jugendamt oder in einer Fachkanzlei.

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Quellen

Alle Beträge und Regelungen entsprechen der Düsseldorfer Tabelle mit Stand: Juni 2026. Die Tabelle wird in der Regel zum Jahreswechsel angepasst, prüfe daher vor einer Berechnung die jeweils aktuelle Fassung.